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SV1 2026 7

Arbeitslosenentschädigung

Graubünden · 2026-05-11 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. A._____, geb. 1968, meldete sich im April 2025 unter Hinweis auf diverse somatische Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Letztere tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. In seinem Bericht vom 22. April 2025 wies Hausarzt Dr. med. B._____ einen Verdacht auf chronische lumbovertebrogene und spondylogene Schmerzen sowie einen Verdacht auf eine Gonarthrose beidseits mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Juli 2020 war eine mittel- bis hochgradige pantonale sensorineurale Hörminderung rechts diagnostiziert worden. B. Anfang Juli 2025 fand eine Abklärung vor Ort statt, welche eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 3 % ergab. C. Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 10 % bis 50 % erwerbstätig, weshalb der Durchschnitt von 30 % verwendet werde. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Gestützt auf die anlässlich des Besuchs zu Hause festgestellte Einschränkung von 3 % in der Haushaltsführung resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 2.1 %. Aus diesem Grund erübrigten sich weitere Abklärungen bezüglich der Einschränkungen im Erwerbsbereich, da selbst bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit (bzw. einem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerb) gesamthaft betrachtet maximal ein Invaliditätsgrad von 32 % resultierte, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nach durchgeführtem Einwandverfahren entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch auf eine Invalidenrente. D. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2025 beantragen, ihr sei ab dem

1. Oktober 2025 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, trotz ihrer unklaren und widersprüchlichen Angaben habe die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen zur Statusfrage getätigt. Ihre Angaben in Arbeitsstunden pro Tag bzw. pro Woche seien viel konkreter als ihre Prozentangabe in einer Bandbreite zwischen 10 % und 50 %. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergäben die angegebenen Wochenstunden ein Pensum von 36 %,

3 / 16 weshalb die Annahme der IV-Stelle von 30 % viel zu tief sei. Zudem verlange die IV-Stelle im Sinne der Schadenminderungspflicht, dass die mit ihr zusammenwohnenden Familienmitglieder den Haushalt in einzelnen Funktionen oder insgesamt übernehmen müssten, weshalb nur eine minimale Einschränkung resultiere. Inzwischen seien allerdings ihre Söhne und die Schwiegertochter ausgezogen. Damit sei das Abklärungsergebnis nicht mehr beweiskräftig. Ohne deren Mithilfe betrage die Einschränkung im Haushalt mindestens 8.25 %. E. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. F. In ihrer Replik vom 2. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._____ vom 16. Februar 2026 sowie einer undatierten Arbeitsbestätigung fest, ihr Sohn D._____ und dessen Ehefrau seien per 30. September 2025 ausgezogen, während ihr Sohn E._____ seit dem 1. Januar 2026 im Kanton F._____ arbeite und den Grossteil seiner Zeit nicht mehr zu Hause verbringe. G. Mit Verfügung vom 4. März 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht eine Wohnsitzbestätigung der Zuzugsgemeinde von D._____ und dessen Ehefrau G._____ zukommen zu lassen, da aus der eingereichten Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._____ nicht hervorgehe, wann und in welche Gemeinde diese weggezogen seien. H. Am 16. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Kopie des Mietvertrages von D._____ und dessen Ehefrau G._____, gültig ab dem 1. Oktober 2025, ein. I. In ihrer Duplik vom 30. März 2026 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den nachgereichten Unterlagen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2025 stellt eine solche anfechtbare

E. 4 / 16 Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 6 lit. a OGV (BR 173.010). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abschlägig beschieden hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im April 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Oktober 2025 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt war. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (mindestens 20 %) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 2.2). Bei Teilerwerbstätigen ist neben der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich zu ermitteln. Dabei kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden, da es sich nicht rechtfertigt, die bei der Bemessung der Invalidität zu berücksichtigende Schadenminderungspflicht auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit einfliessen zu lassen. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich ist stattdessen – analog zur Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich – auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrem funktionellen Leistungsvermögen im Haushaltsbereich eingeschränkt war. Schliesslich ist auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeiten in beiden Teilbereichen abzustellen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3 f.; siehe ferner Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand vom 1. Januar 2021, N. 2019.1, und

E. 5 / 16 Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand vom 1. Januar 2025, N. 2219). 2.2. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Gewichtung des Erwerbsbereichs und der Einschränkung im Haushaltsbereich. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich werde nicht bestritten (vgl. act. A.1 S. 3), ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin lediglich von weiteren Abklärungen absah, da selbst bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstünde (vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2025 [IV-act. 30]). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ist bisweilen somit immer noch offen (vgl. auch act. A.2 S. 2 f.), weshalb Letztere daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Entsprechende Abklärungen werden ausgangsgemäss vorzunehmen sein. 3.1. Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2.1. Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt (vgl. Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG). Der Bundesrat umschreibt dabei die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren (Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG). Mithin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV (SR 831.201) sind die massgebenden

E. 5.2 Vorliegend schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf das am 7. Juli 2025 ausgefüllte Formular, dessen Inhalt der Beschwerdeführerin sowie ihrem jüngsten Sohn anlässlich der Abklärung vor Ort am 3. Juli 2025 erklärt wurde (vgl. IV-act. 16 S. 4), auf eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall (vgl. IV-act. 30 und IV-act. 31 S. 7). Auf dem zusammen mit ihrem jüngsten Sohn am

7. Juli 2025 ausgefüllten Formular "Angaben zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung" gab die Beschwerdeführerin an, ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen drei Stunden pro Tag bzw. 15 Stunden pro Woche resp. in einem Pensum von 10 % bis 50 % zu arbeiten (vgl. IV-act. 15). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittswert von 30 % für eine Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall aus (vgl. IV-act. 17, IV- act. 30 und IV-act. 31 S. 7).

E. 5.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund ihrer unklaren und widersprüchlichen Angaben weitere Abklärungen tätigen bzw. noch einmal nachfragen müssen, und ferner bemängelt, die Annahme einer 30%igen Erwerbstätigkeit sei viel zu tief, da bereits die angegebenen 15 Wochenstunden umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 ein Pensum von 36 % ergäben (vgl. act. A.1 S. 3 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus berücksichtigt, dass es in deren Kultur üblich sei, dass die Mutter zu Hause bleibe und sich um den Haushalt und die Kinder kümmere, bis diese erwachsen und selbstständig seien (vgl. act. A.1 S. 4), tat dies ihr jüngster Sohn anlässlich der Abklärung vor Ort doch kund (vgl. IV-act. 16 S. 10). Angesichts dessen ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es der

E. 5.2.2 Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens noch nie über die sehr geringe Reinigungstätigkeit hinaus erwerbstätig war (vgl. hierzu Angaben der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vom 7. Juli 2025 [IV-act. 15] und Abklärungsbericht Haushalt vom

8. Juli 2025 [IV-act. 16 S. 4]; siehe ferner auch Anmeldung vom 15. April 2025 [IV- act. 2 S. 8]). Ebenso wenig verfügt sie über eine Berufsausbildung (vgl. Anmeldung vom 15. April 2025 [IV-act. 2 S. 6 f.] und Evaluationsgespräch vom 29. April 2025 [IV-act. 11 S. 1]). Ihre berufliche Vita spricht somit gegen eine höhergradige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Hinzu kommt mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse, dass die Beschwerdeführerin von der Invalidenrente ihres Ehemanns lebt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juli 2025 [IV-act. 16 S. 4]). In Gesamtwürdigung der Sachlage ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf eine im

E. 6 / 16

Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum

festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die

Bestimmung

der

massgebenden

Erwerbseinkommen

statistische

Werte

herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des

Bundesamts für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können

beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet

ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden

(Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit

nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen

(Art. 25 Abs. 4 IVV).

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog.

Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich

erzielten Erwerbseinkommens. Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit

Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird

ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie

damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr

zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares

Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen

Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die

versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch

bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV mit

Verweis auf Art. 49 Abs. 1bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig

gewesenen Fassung). Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3

von Art. 26bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom

statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1).

3.2.2. Waren Versicherte zudem im Aufgabenbereich tätig, so wird der

Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit danach festgelegt, in welchem Masse sie unfähig

sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2

IVG). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der

Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte

Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Dieser

Anteil wird sodann anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad, den

die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, und einer

Vollerwerbstätigkeit gewichtet (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Bestimmung

E. 7 / 16 des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden schliesslich der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und jener in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich zusammengezählt (vgl. Art. 27bis Abs. 1 IVV). 3.3. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil 49 % 47.5 % 48 % 45 % 47 % 42.5% 46 % 40 % 45 % 37.5 % 44 % 35 % 43 % 32.5 % 42 % 30 % 41 % 27.5 % 40 % 25 % 4. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 43 Rz. 14 ff. und Rz. 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Sie dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen,

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.2). Infolge des Ausgangs des

15 / 16 Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2, 9C_321/2018 vom

E. 7.25 Stunden à CHF 160.00 [CHF 1'160.00] zzgl. Kleinspesenpauschale von CHF 20.00 und 8.1 % MWST [CHF 95.60]).

E. 8 / 16 objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_138/2024 vom 3. Juli 2024 E. 4.4, 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2, 8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.2.1 und 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 5). 5. Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2025 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin in dem zu 70 % gewichteten Haushaltsbereich eine Einschränkung von 3 % aufweise, womit selbst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im zu 30 % gewichteten Erwerbsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (vgl. IV-act. 30). Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Bericht vom 8. Juli 2025 zur Abklärung vor Ort ab (vgl. IV-act. 16). 5.1.1. Die für die Bestimmung des Invaliditätsgrads zu eruierenden Einschränkungen im anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens im nichterwerblichen Bereich sind grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV festzustellen. Dabei ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend und die Abklärung erstreckt sich auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen. Diese im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu beachtende Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im vorstehend umschriebenen Sinne darstellt, hat das Gericht in der Regel nicht in das – als Frage der Beweiswürdigung zu betrachtende – Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, da

E. 9 / 16

diese insbesondere näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall

angerufene Gericht, es sei denn, es liegen klar feststellbare Fehleinschätzungen

vor (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 und 133 V 450 E. 11.1.1; Urteile des

Bundesgerichts 9C_524/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2, 9C_641/2024 vom

31. Januar 2025 E. 4.7.1, 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2, 9C_80/2021

vom 16. Juni 2021 E. 3.1 ff. und 8C_490/2020 vom 25. September 2020 E. 7.1 ff.;

MEYER/REICHMUTH,

in:

Stauffer/Cardinaux

[Hrsg.],

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022,

Art. 28a N. 165 und N. 241 ff.).

5.1.2. Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall

richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im

Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,

gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht

erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei

im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen

Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an

Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum

sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen

Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind

die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erforderlich

ist.

Die

zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch

hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen,

sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der

Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der

allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die

Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der

Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E. 2.3 f., 141 V 15 E. 3.1 f. und 137 V 334 E. 3.2;

Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2, 8C_540/2021

E. 10 / 16 vom 7. Februar 2022 E. 2.1 f., 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.1 f. und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E. 2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E. 3.3; vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E. 4.2 f. und 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 111 vom 11. Januar 2023 E. 3.2, S 22 34 vom 30. Juni 2022 E. 4.1 und S 20 98 vom 22. Dezember 2020 E. 6.2).

E. 11 Dezember 2025 [IV-act. 30 S. 3]). Letztere war in diesem Zeitraum ausweislich der Akten allerdings lediglich in einem sehr geringen Umfang erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. April 2025 [IV-act. 6], in welchem Jahreseinkommen ab 2018 von CHF 1‘575.00 bis CHF 3‘250.00 verzeichnet sind), wobei sie ihren Angaben zufolge Reinigungsarbeiten in einem Privathaushalt vornahm (vgl. IV-act. 11 S. 1, IV-act. 16 S. 4 und IV-act. 30 S. 2]). Dass einer höheren Erwerbstätigkeit eine gesundheitsbedingte, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit entgegengestanden hätte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. So ist dem Hausarztbericht von Dr. med. B._____ vom 22. April 2025, welcher die Beschwerdeführerin seit April 2018 wegen Gelenksschmerzen, insbesondere in den Knien und im Rücken behandelte, zu entnehmen, dass sich mit Blick auf die Schmerzsymptomatik Phasen der Verschlechterung mit solchen der Ruhe abwechselten (vgl. IV-act. 8 S. 2). Formell attestierte er – trotz der damaligen wie auch in der Vergangenheit fehlenden Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin – erst ab Ende Januar 2025 zunächst eine 50%ige und ab April 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Tätigkeiten (vgl. IV-act. 8 S. 2). Insoweit findet denn auch die Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug, wonach seit ca. dem Jahr 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. IV-act. 2 S. 5), keine Stütze in den Akten; ebenso wenig kann aus den geltend gemachten Beschwerden, wonach seit fünf bis zehn Jahren Probleme namentlich mit den Knien, der Hüfte und dem Rücken vorlägen (vgl. IV-act. 2 S. 8), direkt auf eine dauerhafte, höhergradige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.

E. 12 / 16 hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich bestehende Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % schloss. Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdegegnerin ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Abklärungen verzichten. Gleiches gilt für das streitberufene Gericht, da es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2022 vom

18. Juli 2023 E. 4.1, 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E. 4.3.2, 9C_319/2020 vom

19. August 2020 E. 2.2 und 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.8). Mithin wurde der Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 30 % und des Haushaltsbereichs von 70 % bemessen. 5.3.1. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich als zu niedrig. Den Grund dafür ortet sie in der Schadenminderungspflicht, an welche die Beschwerdegegnerin zu hohe Anforderungen stelle, da die mit ihr zusammenlebenden Familienangehörigen jene Aufgaben, bei denen sie eingeschränkt sei, komplett übernehmen müssten (vgl. act. A.1 S. 5). Wie die Beschwerdeführerin korrekt anmerkt, darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2025 vom

28. Januar 2026 E. 2.2.1 und 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.4). Allerdings geht die Mithilfe der Familienangehörigen – wie dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 5.1.1) – weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung: Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.1, 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3 und 8C_560/2022 vom 20. September 2023 E. 4.3.2). Vorliegend wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin sowie von ihren beiden, mit ihr zusammenlebenden Söhnen und der Schwiegertochter gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Juli 2025 denn auch nicht verlangt, dass sie den Haushalt in einzelnen Funktionen oder insgesamt (vollständig) übernehmen (vgl.

E. 13 / 16 IV-act. 16 S. 7 ff.). Vielmehr kann die Beschwerdeführerin in den einzelnen Funktionen durchaus gewisse anfallende Tätigkeiten selbstständig erledigen, wie beispielsweise die Zubereitung von einfachen Mahlzeiten, die oberflächliche Reinigung der Küche oder die Kleiderwäsche (vgl. IV-act. 16 S. 7 f.). Dass sie die Haushaltsarbeiten eingeteilt in Etappen und – wenn möglich – sitzend ausführt (vgl. IV-act. 16 S. 7 f.), ist dabei Ausdruck ihrer eigenen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2, 8C_119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.3.3 und 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1), welche sie denn auch ausdrücklich anerkennt (vgl. Einwand vom 4. November 2025 [IV-act. 28 S. 2]; Beschwerde vom 15. Januar 2026 [act. A.1 S. 5]). Zudem wurde anlässlich der Abklärung vor Ort den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in körperlich schwerer Haushaltstätigkeit Rechnung getragen, indem im Bereich der gründlichen Reinigung der Küche und Fenster, bei Grosseinkäufen und beim Waschen, Auf- und Abhängen grosser und schwerer Wäschestücke sowie beim Bügeln in den Funktionen Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche- und Kleiderpflege eine Einschränkung von je 5 % anerkannt wurde (vgl. IV-act. 16 S. 7 f.). Zudem wurde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt, dass ihr Ehemann aufgrund einer Handverletzung und einer psychischen Erkrankung gesundheitlich beeinträchtigt ist (vgl. IV-act. 16 S. 10). 5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, dass ihre beiden Söhne und die Schwiegertochter nach der Haushaltsabklärung am 3. Juli 2025 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen seien (vgl. act. A.1 S. 3 und S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Überprüfungsbefugnis der Sachverhalt massgeblich ist, wie er sich bis zum Erlass der strittigen Verfügung präsentierte (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 und 129 V 167 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_182/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1, 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.5, 8C_221/2022 vom 26. Januar 2023 E. 6.1 und 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.6). Mit Eingabe vom

E. 16 / 16 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
  2. Dezember 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
  3. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
  4. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'275.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. Mai 2026 mitgeteilt am 19. Mai 2026 Referenz SV1 26 7 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Kuster, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Invalidenrente

2 / 16 Sachverhalt A. A._____, geb. 1968, meldete sich im April 2025 unter Hinweis auf diverse somatische Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV- Stelle) zum Leistungsbezug an. Letztere tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. In seinem Bericht vom 22. April 2025 wies Hausarzt Dr. med. B._____ einen Verdacht auf chronische lumbovertebrogene und spondylogene Schmerzen sowie einen Verdacht auf eine Gonarthrose beidseits mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus. Im Juli 2020 war eine mittel- bis hochgradige pantonale sensorineurale Hörminderung rechts diagnostiziert worden. B. Anfang Juli 2025 fand eine Abklärung vor Ort statt, welche eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 3 % ergab. C. Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, A._____ wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 10 % bis 50 % erwerbstätig, weshalb der Durchschnitt von 30 % verwendet werde. Die restlichen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Gestützt auf die anlässlich des Besuchs zu Hause festgestellte Einschränkung von 3 % in der Haushaltsführung resultiere ein Teilinvaliditätsgrad von 2.1 %. Aus diesem Grund erübrigten sich weitere Abklärungen bezüglich der Einschränkungen im Erwerbsbereich, da selbst bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit (bzw. einem Teilinvaliditätsgrad von 30 % im Erwerb) gesamthaft betrachtet maximal ein Invaliditätsgrad von 32 % resultierte, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Nach durchgeführtem Einwandverfahren entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch auf eine Invalidenrente. D. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2025 beantragen, ihr sei ab dem

1. Oktober 2025 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Begründend hielt sie im Wesentlichen fest, trotz ihrer unklaren und widersprüchlichen Angaben habe die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen zur Statusfrage getätigt. Ihre Angaben in Arbeitsstunden pro Tag bzw. pro Woche seien viel konkreter als ihre Prozentangabe in einer Bandbreite zwischen 10 % und 50 %. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden ergäben die angegebenen Wochenstunden ein Pensum von 36 %,

3 / 16 weshalb die Annahme der IV-Stelle von 30 % viel zu tief sei. Zudem verlange die IV-Stelle im Sinne der Schadenminderungspflicht, dass die mit ihr zusammenwohnenden Familienmitglieder den Haushalt in einzelnen Funktionen oder insgesamt übernehmen müssten, weshalb nur eine minimale Einschränkung resultiere. Inzwischen seien allerdings ihre Söhne und die Schwiegertochter ausgezogen. Damit sei das Abklärungsergebnis nicht mehr beweiskräftig. Ohne deren Mithilfe betrage die Einschränkung im Haushalt mindestens 8.25 %. E. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung. F. In ihrer Replik vom 2. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._____ vom 16. Februar 2026 sowie einer undatierten Arbeitsbestätigung fest, ihr Sohn D._____ und dessen Ehefrau seien per 30. September 2025 ausgezogen, während ihr Sohn E._____ seit dem 1. Januar 2026 im Kanton F._____ arbeite und den Grossteil seiner Zeit nicht mehr zu Hause verbringe. G. Mit Verfügung vom 4. März 2026 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, dem Gericht eine Wohnsitzbestätigung der Zuzugsgemeinde von D._____ und dessen Ehefrau G._____ zukommen zu lassen, da aus der eingereichten Wohnsitzbestätigung der Gemeinde C._____ nicht hervorgehe, wann und in welche Gemeinde diese weggezogen seien. H. Am 16. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin sodann eine Kopie des Mietvertrages von D._____ und dessen Ehefrau G._____, gültig ab dem 1. Oktober 2025, ein. I. In ihrer Duplik vom 30. März 2026 äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den nachgereichten Unterlagen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2025 stellt eine solche anfechtbare

4 / 16 Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts bzw. gerichtsintern die Zuständigkeit der Ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100) sowie Art. 6 lit. a OGV (BR 173.010). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abschlägig beschieden hat. Dieser entstünde angesichts der Anmeldung im April 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. Oktober 2025 (d.h. sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs), sofern bis dahin das Wartejahr erfüllt war. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (mindestens 20 %) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 2.2). Bei Teilerwerbstätigen ist neben der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auch die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich zu ermitteln. Dabei kann für die Beurteilung der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich nicht von den Ergebnissen der Haushaltsabklärung ausgegangen werden, da es sich nicht rechtfertigt, die bei der Bemessung der Invalidität zu berücksichtigende Schadenminderungspflicht auch in die Bestimmung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit einfliessen zu lassen. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Aufgabenbereich ist stattdessen – analog zur Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich – auf der Basis medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen. Daraus sollte hervorgehen, ab wann und inwieweit die versicherte Person in ihrem funktionellen Leistungsvermögen im Haushaltsbereich eingeschränkt war. Schliesslich ist auf den gewichteten Durchschnitt der Arbeitsunfähigkeiten in beiden Teilbereichen abzustellen (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3 f.; siehe ferner Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand vom 1. Januar 2021, N. 2019.1, und

5 / 16 Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand vom 1. Januar 2025, N. 2219). 2.2. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Gewichtung des Erwerbsbereichs und der Einschränkung im Haushaltsbereich. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, ihre vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich werde nicht bestritten (vgl. act. A.1 S. 3), ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin lediglich von weiteren Abklärungen absah, da selbst bei einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad entstünde (vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2025 [IV-act. 30]). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit ist bisweilen somit immer noch offen (vgl. auch act. A.2 S. 2 f.), weshalb Letztere daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Entsprechende Abklärungen werden ausgangsgemäss vorzunehmen sein. 3.1. Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 3.2.1. Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in Art. 28a IVG geregelt. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt (vgl. Art. 28a Abs. 3 Satz 1 IVG). Der Bundesrat umschreibt dabei die zur Bemessung des Invaliditätsgrads massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren (Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG). Mithin ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen bzw. Einkommen mit Invalidität), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen bzw. Einkommen ohne Invalidität). Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV (SR 831.201) sind die massgebenden

6 / 16 Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (sog. Valideneinkommen) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Hinsichtlich der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) sieht Art. 26bis Abs. 1 IVV was folgt vor: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV mit Verweis auf Art. 49 Abs. 1bis IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Abs. 3 von Art. 26bis IVV werden neben dem genannten Abzug für Teilzeitarbeit vom statistisch bestimmten Wert pauschal 10 % abgezogen (vgl. Satz 1). 3.2.2. Waren Versicherte zudem im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit danach festgelegt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 IVG). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV). Dieser Anteil wird sodann anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Bestimmung

7 / 16 des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden schliesslich der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und jener in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich zusammengezählt (vgl. Art. 27bis Abs. 1 IVV). 3.3. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG): Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil 49 % 47.5 % 48 % 45 % 47 % 42.5% 46 % 40 % 45 % 37.5 % 44 % 35 % 43 % 32.5 % 42 % 30 % 41 % 27.5 % 40 % 25 % 4. Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Auskunfts‑ und Mitwirkungspflicht der Leistungen beanspruchenden Person zu berücksichtigen ist. Die Behörde hat, wo notwendig, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 3 ATSG; KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 43 Rz. 14 ff. und Rz. 96 ff.). Die Untersuchungspflicht gilt sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch grundsätzlich im kantonalen Gerichtsverfahren (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Sie dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Wenn der Versicherungsträger oder das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen einer umfassenden, sorgfältigen,

8 / 16 objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt überwiegend wahrscheinlich sei, steht dies einer antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen. Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_138/2024 vom 3. Juli 2024 E. 4.4, 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.2, 8C_288/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.2.1 und 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 3.1). Kommt die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund an sie zurückgewiesen werden (vgl. BGE 132 V 368 E. 5). 5. Vorliegend verneinte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2025 einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Beschwerdeführerin in dem zu 70 % gewichteten Haushaltsbereich eine Einschränkung von 3 % aufweise, womit selbst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im zu 30 % gewichteten Erwerbsbereich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere (vgl. IV-act. 30). Dabei stützte sie sich insbesondere auf den Bericht vom 8. Juli 2025 zur Abklärung vor Ort ab (vgl. IV-act. 16). 5.1.1. Die für die Bestimmung des Invaliditätsgrads zu eruierenden Einschränkungen im anerkannten Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bzw. die konkreten Auswirkungen eines Gesundheitsschadens im nichterwerblichen Bereich sind grundsätzlich durch eine Abklärung vor Ort gemäss Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV festzustellen. Dabei ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend und die Abklärung erstreckt sich auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen. Diese im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu beachtende Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen verfasst wird. Der Bericht muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage im vorstehend umschriebenen Sinne darstellt, hat das Gericht in der Regel nicht in das – als Frage der Beweiswürdigung zu betrachtende – Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen, da

9 / 16 diese insbesondere näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall angerufene Gericht, es sei denn, es liegen klar feststellbare Fehleinschätzungen vor (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 und 133 V 450 E. 11.1.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2, 9C_641/2024 vom

31. Januar 2025 E. 4.7.1, 8C_426/2024 vom 5. August 2025 E. 4.2, 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 ff. und 8C_490/2020 vom 25. September 2020 E. 7.1 ff.; MEYER/REICHMUTH, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 165 und N. 241 ff.). 5.1.2. Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E. 2.3 f., 141 V 15 E. 3.1 f. und 137 V 334 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2, 8C_540/2021

10 / 16 vom 7. Februar 2022 E. 2.1 f., 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.1 f. und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E. 2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E. 3.3; vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E. 4.2 f. und 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 111 vom 11. Januar 2023 E. 3.2, S 22 34 vom 30. Juni 2022 E. 4.1 und S 20 98 vom 22. Dezember 2020 E. 6.2). 5.2. Vorliegend schloss die Beschwerdegegnerin gestützt auf das am 7. Juli 2025 ausgefüllte Formular, dessen Inhalt der Beschwerdeführerin sowie ihrem jüngsten Sohn anlässlich der Abklärung vor Ort am 3. Juli 2025 erklärt wurde (vgl. IV-act. 16 S. 4), auf eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall (vgl. IV-act. 30 und IV-act. 31 S. 7). Auf dem zusammen mit ihrem jüngsten Sohn am

7. Juli 2025 ausgefüllten Formular "Angaben zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung" gab die Beschwerdeführerin an, ohne ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen drei Stunden pro Tag bzw. 15 Stunden pro Woche resp. in einem Pensum von 10 % bis 50 % zu arbeiten (vgl. IV-act. 15). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittswert von 30 % für eine Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall aus (vgl. IV-act. 17, IV- act. 30 und IV-act. 31 S. 7). 5.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund ihrer unklaren und widersprüchlichen Angaben weitere Abklärungen tätigen bzw. noch einmal nachfragen müssen, und ferner bemängelt, die Annahme einer 30%igen Erwerbstätigkeit sei viel zu tief, da bereits die angegebenen 15 Wochenstunden umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41.7 ein Pensum von 36 % ergäben (vgl. act. A.1 S. 3 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus berücksichtigt, dass es in deren Kultur üblich sei, dass die Mutter zu Hause bleibe und sich um den Haushalt und die Kinder kümmere, bis diese erwachsen und selbstständig seien (vgl. act. A.1 S. 4), tat dies ihr jüngster Sohn anlässlich der Abklärung vor Ort doch kund (vgl. IV-act. 16 S. 10). Angesichts dessen ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass es der

11 / 16 Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre familiäre Situation durchaus möglich gewesen wäre, mit der Erreichung des 16. Altersjahres ihres jüngsten Sohnes […] ab Mitte 2018 höhergradig erwerbstätig zu sein (vgl. angefochtene Verfügung vom

11. Dezember 2025 [IV-act. 30 S. 3]). Letztere war in diesem Zeitraum ausweislich der Akten allerdings lediglich in einem sehr geringen Umfang erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. April 2025 [IV-act. 6], in welchem Jahreseinkommen ab 2018 von CHF 1‘575.00 bis CHF 3‘250.00 verzeichnet sind), wobei sie ihren Angaben zufolge Reinigungsarbeiten in einem Privathaushalt vornahm (vgl. IV-act. 11 S. 1, IV-act. 16 S. 4 und IV-act. 30 S. 2]). Dass einer höheren Erwerbstätigkeit eine gesundheitsbedingte, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit entgegengestanden hätte, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich. So ist dem Hausarztbericht von Dr. med. B._____ vom 22. April 2025, welcher die Beschwerdeführerin seit April 2018 wegen Gelenksschmerzen, insbesondere in den Knien und im Rücken behandelte, zu entnehmen, dass sich mit Blick auf die Schmerzsymptomatik Phasen der Verschlechterung mit solchen der Ruhe abwechselten (vgl. IV-act. 8 S. 2). Formell attestierte er – trotz der damaligen wie auch in der Vergangenheit fehlenden Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin – erst ab Ende Januar 2025 zunächst eine 50%ige und ab April 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für körperliche Tätigkeiten (vgl. IV-act. 8 S. 2). Insoweit findet denn auch die Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug, wonach seit ca. dem Jahr 2019 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (vgl. IV-act. 2 S. 5), keine Stütze in den Akten; ebenso wenig kann aus den geltend gemachten Beschwerden, wonach seit fünf bis zehn Jahren Probleme namentlich mit den Knien, der Hüfte und dem Rücken vorlägen (vgl. IV-act. 2 S. 8), direkt auf eine dauerhafte, höhergradige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. 5.2.2. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens noch nie über die sehr geringe Reinigungstätigkeit hinaus erwerbstätig war (vgl. hierzu Angaben der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vom 7. Juli 2025 [IV-act. 15] und Abklärungsbericht Haushalt vom

8. Juli 2025 [IV-act. 16 S. 4]; siehe ferner auch Anmeldung vom 15. April 2025 [IV- act. 2 S. 8]). Ebenso wenig verfügt sie über eine Berufsausbildung (vgl. Anmeldung vom 15. April 2025 [IV-act. 2 S. 6 f.] und Evaluationsgespräch vom 29. April 2025 [IV-act. 11 S. 1]). Ihre berufliche Vita spricht somit gegen eine höhergradige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall. Hinzu kommt mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse, dass die Beschwerdeführerin von der Invalidenrente ihres Ehemanns lebt (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 8. Juli 2025 [IV-act. 16 S. 4]). In Gesamtwürdigung der Sachlage ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf eine im

12 / 16 hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich bestehende Erwerbstätigkeit im Umfang von 30 % schloss. Vor diesem Hintergrund konnte die Beschwerdegegnerin ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf weitere Abklärungen verzichten. Gleiches gilt für das streitberufene Gericht, da es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 134 I 140 E. 5.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2022 vom

18. Juli 2023 E. 4.1, 8C_411/2021 vom 27. August 2021 E. 4.3.2, 9C_319/2020 vom

19. August 2020 E. 2.2 und 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.8). Mithin wurde der Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs von 30 % und des Haushaltsbereichs von 70 % bemessen. 5.3.1. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellten Einschränkungen im Haushaltsbereich als zu niedrig. Den Grund dafür ortet sie in der Schadenminderungspflicht, an welche die Beschwerdegegnerin zu hohe Anforderungen stelle, da die mit ihr zusammenlebenden Familienangehörigen jene Aufgaben, bei denen sie eingeschränkt sei, komplett übernehmen müssten (vgl. act. A.1 S. 5). Wie die Beschwerdeführerin korrekt anmerkt, darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2025 vom

28. Januar 2026 E. 2.2.1 und 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.4). Allerdings geht die Mithilfe der Familienangehörigen – wie dargelegt (vgl. vorstehende Erwägung 5.1.1) – weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung: Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2025 vom 28. Januar 2026 E. 2.2.1, 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3 und 8C_560/2022 vom 20. September 2023 E. 4.3.2). Vorliegend wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin sowie von ihren beiden, mit ihr zusammenlebenden Söhnen und der Schwiegertochter gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Juli 2025 denn auch nicht verlangt, dass sie den Haushalt in einzelnen Funktionen oder insgesamt (vollständig) übernehmen (vgl.

13 / 16 IV-act. 16 S. 7 ff.). Vielmehr kann die Beschwerdeführerin in den einzelnen Funktionen durchaus gewisse anfallende Tätigkeiten selbstständig erledigen, wie beispielsweise die Zubereitung von einfachen Mahlzeiten, die oberflächliche Reinigung der Küche oder die Kleiderwäsche (vgl. IV-act. 16 S. 7 f.). Dass sie die Haushaltsarbeiten eingeteilt in Etappen und – wenn möglich – sitzend ausführt (vgl. IV-act. 16 S. 7 f.), ist dabei Ausdruck ihrer eigenen Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2, 8C_119/2023 vom 15. Juni 2023 E. 5.3.3 und 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1), welche sie denn auch ausdrücklich anerkennt (vgl. Einwand vom 4. November 2025 [IV-act. 28 S. 2]; Beschwerde vom 15. Januar 2026 [act. A.1 S. 5]). Zudem wurde anlässlich der Abklärung vor Ort den gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin in körperlich schwerer Haushaltstätigkeit Rechnung getragen, indem im Bereich der gründlichen Reinigung der Küche und Fenster, bei Grosseinkäufen und beim Waschen, Auf- und Abhängen grosser und schwerer Wäschestücke sowie beim Bügeln in den Funktionen Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf und weitere Besorgungen sowie Wäsche- und Kleiderpflege eine Einschränkung von je 5 % anerkannt wurde (vgl. IV-act. 16 S. 7 f.). Zudem wurde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht berücksichtigt, dass ihr Ehemann aufgrund einer Handverletzung und einer psychischen Erkrankung gesundheitlich beeinträchtigt ist (vgl. IV-act. 16 S. 10). 5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorbringt, dass ihre beiden Söhne und die Schwiegertochter nach der Haushaltsabklärung am 3. Juli 2025 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen seien (vgl. act. A.1 S. 3 und S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Überprüfungsbefugnis der Sachverhalt massgeblich ist, wie er sich bis zum Erlass der strittigen Verfügung präsentierte (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1 und 129 V 167 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_182/2025 vom 11. Februar 2026 E. 4.1, 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.5, 8C_221/2022 vom 26. Januar 2023 E. 6.1 und 8C_194/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.6). Mit Eingabe vom

16. März 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Mietvertrages von D._____und seiner Ehefrau G._____ für eine Wohnung in C._____ mit Mietbeginn per 1. Oktober 2025 ein (vgl. act. B.4). Dieser Mietvertrag lässt insofern Rückschlüsse auf den massgebenden Sachverhalt zu, als gestützt darauf davon auszugehen ist, dass einer der Söhne sowie die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin noch vor dem Erlass der strittigen Verfügung vom

11. Dezember 2025 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sind. Die

14 / 16 Beschwerdeführerin macht denn auch geltend, diese seien per 30. September 2025 bei ihr ausgezogen (vgl. act. A.4). Zudem wurde bereits im Haushaltsabklärungsbericht vom 8. Juli 2025 angemerkt, dass der Sohn D._____ und seine Ehefrau planten, irgendwann auszuziehen (vgl. IV-act. 16 S. 10 f.). Aufgrund ihres Auszugs aus der gemeinsamen Wohnung noch vor dem Erlass der strittigen Verfügung sind somit weitere Abklärungen vorzunehmen, da unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen eine neue Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung lediglich in Berücksichtigung einer angemessenen Hilfe ihres Sohnes E._____ sowie ihres Ehemannes vorzunehmen ist. Zwar trifft es zu, dass der Sohn D._____ und seine Ehefrau nach wie vor im selben Ort leben wie die Beschwerdeführerin. Soweit die Beschwerdegegnerin daraus schliesst, es sei durchaus möglich, dass sie sich immer noch oft im Haushalt der Beschwerdeführerin aufhielten, so dass ihnen weiterhin eine gewisse Mithilfe im Haushalt zuzumuten sei, mutet dies jedoch spekulativ an und sind auch insofern weitere Abklärungen vorzunehmen. Was den Sohn E._____ anbelangt, ist sodann zu beachten, dass dieser gemäss einer Arbeitsbestätigung der H._____ GmbH seit dem 1. Januar 2026 bei der H._____ GmbH unbefristet angestellt ist, mithin seither im Kanton F._____ arbeitet (vgl. act. B.3), und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin grösstenteils nicht mehr zu Hause sei (vgl. act. A.4). 6. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen hinsichtlich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der Haushaltsführung und der Auswirkungen der gesundheitlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.00 fest. Die Rückweisung zu weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten und der Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6.2). Infolge des Ausgangs des

15 / 16 Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten von CHF 700.00 demnach der Beschwerdegegnerin zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_714/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 9.2, 9C_321/2018 vom

16. Oktober 2018 E. 6.1 und 9C_688/2009 vom 19. November 2009 E. 3.1.1 f.). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 9. April 2026 eine Honorarnote ein, worin sie einen Stundenansatz von CHF 200.00, einen Aufwand von 11 Stunden 25 Minuten und eine Kleinspesenpauschale von CHF 20.00 geltend machte (vgl. act. G.2). Das geltend gemachte Honorar beläuft sich somit auf insgesamt CHF 2'490.60 (= 11.42 Stunden à CHF 200.00 [CHF 2'284.00] zzgl. Kleinspesenpauschale von CHF 20.00 und 8.1 % MWST [CHF 186.60]). In der zugehörigen Aufstellung zum Honorar sind indessen verschiedene Positionen aufgeführt, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren stehen, da die angefochtene Verfügung erst am 11. Dezember 2025 erlassen wurde (vgl. Aufwandpositionen vom 7. Oktober 2025 bis und mit 4. November 2025; Total: 250 Minuten). Daher ist insoweit eine Kürzung vorzunehmen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 84 vom 3. Oktober 2023 E. 9.2.2 m.w.H.). Darüber hinaus gilt für Rechtsschutzversicherungen praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 160.00 (vgl. PVG 2010 Nr. 31 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 20 15 vom 1. Dezember 2020 E. 10.2.1 [PVG 2021 Nr. 2]). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin aussergerichtlich somit mit CHF 1'275.60 zu entschädigen (= 7.25 Stunden à CHF 160.00 [CHF 1'160.00] zzgl. Kleinspesenpauschale von CHF 20.00 und 8.1 % MWST [CHF 95.60]).

16 / 16 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom

11. Dezember 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die IV- Stelle des Kantons Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 700.00 gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden. 3. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 1'275.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]